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   LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20   

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LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20 (https://dejure.org/2021,2822)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.02.2021 - L 5 R 2151/20 (https://dejure.org/2021,2822)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - L 5 R 2151/20 (https://dejure.org/2021,2822)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 56 Abs 1 SGB 6, § 249 Abs 1 SGB 6, § 307d Abs 1 S 3 SGB 6 vom 28.11.2018, Art 21 EUGrdRCh, Art 157 AEUV
    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 307d Abs 1 S 3 SGB 6 - Zulässigkeit der Differenzierung zwischen Eltern von vor dem und ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Verfassungsverstoß wegen Ungleichbehandlung bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20
    Eine solche Stufe sei die Einführung der "Mütterrente" ab dem 01.07.2014 durch den - durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getretenen - § 307d Abs. 1 SGB VI. Bezüglich der 2014 eingeführten Mütterrente habe das BSG mit Urteil vom 28.06.2018 (B 5 R 12/17 R) und vom 10.10.2018 (B 13 R 63/18 B) entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstoße, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt seien.

    Insofern lägen - wie auch bereits bei der Einführung der Mütterrente 2014 (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R) - weiterhin nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass keine vollständige Angleichung vorgenommen worden sei; jedenfalls könne die Entscheidung nicht als willkürlich eingestuft werden.

    Da der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids nicht über die Umsetzung des § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI hinausgeht, kann die Klägerin mit ihrer hiergegen gerichteten Klage keine über die Anwendung (und Verfassungsgemäßheit) dieser Norm hinausgehende Überprüfung ihrer Rente bewirken (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, in juris Rn. 11).

    Das BSG hat bereits zu dem zum 01.07.2014 gewährten Zuschuss nach § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.06.2014 mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind (Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, in juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10.10.2018 - B 13 R 63/18 B -, in juris).

    Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 28.06.2018 (a.a.O.) für den ab 01.07.2014 gewährten Zuschuss ausführlich geprüft und mit überzeugenden Argumenten, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, verneint.

    Hinzu kommt das Inkrafttreten zahlreicher weiterer Regelungen, die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben (s. Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, in juris, Rn. 21).

    Dies ist - wie ausgeführt - der Fall (so auch BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, in juris, Rn. 30 ff.).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20
    Ausgangspunkt sei weiterhin die Entscheidung des BVerfG vom 07.07.1992 (1 BvL 51/86) und der Kammerbeschluss vom 29.03.1996 (1 BvR 1238/95).

    Wie schon das BVerfG in seinem für die Kindererziehungszeiten wegweisenden Urteil vom 07.07.1992 (-1 BvL 51/86 ua -, in juris, Rn. 137 f.) herausgestellt hat, darf der Gesetzgeber die (nach damaliger Gesetzeslage) unzureichende Berücksichtigung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung in mehreren Reformstufen vornehmen.

    Der Gesetzgeber darf bei der Reform der Kinderziehungszeiten die Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 -1 BvL 51/86 ua -, in juris, Rn. 138).

  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 63/18 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20
    Eine solche Stufe sei die Einführung der "Mütterrente" ab dem 01.07.2014 durch den - durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getretenen - § 307d Abs. 1 SGB VI. Bezüglich der 2014 eingeführten Mütterrente habe das BSG mit Urteil vom 28.06.2018 (B 5 R 12/17 R) und vom 10.10.2018 (B 13 R 63/18 B) entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstoße, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt seien.

    Das BSG hat bereits zu dem zum 01.07.2014 gewährten Zuschuss nach § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.06.2014 mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind (Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, in juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10.10.2018 - B 13 R 63/18 B -, in juris).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20
    Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen darf, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 -, in juris; BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 ua -, in juris).
  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20
    Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen darf, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 -, in juris; BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 ua -, in juris).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20
    Zudem verstoßen mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts dann nicht gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot, wenn die streitige Maßnahme - wie vorliegend - durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (stRspr des Europäischen Gerichtshofs z.B. Urteile vom 30.03.2000 - C-236/98 -, in juris, Rn. 50, vom 10.03.2005 - C-196/02 -, in juris, vom 22.11.2012 - C-385/11 -, in juris, Rn. 32).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-196/02

    Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20
    Zudem verstoßen mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts dann nicht gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot, wenn die streitige Maßnahme - wie vorliegend - durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (stRspr des Europäischen Gerichtshofs z.B. Urteile vom 30.03.2000 - C-236/98 -, in juris, Rn. 50, vom 10.03.2005 - C-196/02 -, in juris, vom 22.11.2012 - C-385/11 -, in juris, Rn. 32).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20
    Zudem verstoßen mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts dann nicht gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot, wenn die streitige Maßnahme - wie vorliegend - durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (stRspr des Europäischen Gerichtshofs z.B. Urteile vom 30.03.2000 - C-236/98 -, in juris, Rn. 50, vom 10.03.2005 - C-196/02 -, in juris, vom 22.11.2012 - C-385/11 -, in juris, Rn. 32).
  • BVerfG, 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20
    Ausgangspunkt sei weiterhin die Entscheidung des BVerfG vom 07.07.1992 (1 BvL 51/86) und der Kammerbeschluss vom 29.03.1996 (1 BvR 1238/95).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - L 10 R 1088/15
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20
    Die anschließend von der Klägerin eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21.09.2015 (L 10 R 1088/15) zurückgewiesen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2022 - L 16 R 487/21

    Kindererziehungszeiten von 30 Monaten - Verfassungskonformität

    Zu einer vollständigen Gleichstellung war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen schon im Rahmen von § 249 Abs. 1 SGB VI aF nicht verpflichtet (vgl BSG aaO Rn 19 ff unter Bezugnahme auf die Rspr des BVerfG; vgl zu § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2021 - L 5 R 2151/20 - juris - Rn 28 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2022 - L 9 R 303/21 - juris).

    Zudem ist schon gar nicht ersichtlich, dass hier eine Ungleichbehandlung vorläge, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätte (vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2021 - L 5 R 2151/20 - Rn 33).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2022 - L 9 R 303/21

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

    Dass der Gesetzgeber dabei aus Gründen der Finanzierbarkeit von einer vollständigen Angleichung der Regelungen abgesehen hat (vgl. BT-Drs 19/4668, S. 24), ist nicht zu beanstanden (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 03.02.2021, - L 5 R 2151/20 -, juris).
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